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Zentrum für Glas-
und Umweltanalytik GmbH |
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand vom 1.September 2011)
1. Grundlagen
Das Zentrum für Glas- und
Umweltanalytik GmbH (ZGU) ist als
unabhängiger Dienstleister auf dem
Gebiet der Werkstoffanalytik mit
Schwerpunkt Glas/Glasrohstoffe
tätig.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten
grundsätzlich für alle
Dienstleistungen und damit
zusammenhängende Geschäftsvorgänge,
die zwischen ZGU und dessen
Auftraggebern (Kunden) vertraglich
vereinbart werden. Ausnahmen bilden
Tätigkeiten, bei denen abweichende
Bestimmungen vorher schriftlich
vereinbart wurden.
2. Abwicklung von
Dienstleistungen
1) Bei Kundenanfragen erstellt ZGU
auf Anforderung ein Angebot. Für den
Inhalt desselben sind die
Informationen und Anweisungen des
Kunden maßgebend. Die Auswahl der
notwendigen Bearbeitungsschritte
trifft ZGU entsprechend den
anerkannten technischen Regeln. Die
Gültigkeitsdauer des Angebotes wird
bei Bedarf angegeben.
2) Aufträge seitens der Kunden sind
schriftlich zu fixieren. Über die
Entgegennahme mündlich übermittelter
Aufträge entscheidet ZGU. Die
Aufträge müssen eine klare
Formulierung der Aufgabenstellung,
eine vollständige Angabe aller
benötigten technischen und
organisatorischen Informationen, die
Empfängeradresse und, falls
abweichend, die Rechnungsanschrift
enthalten. Darüberhinaus sind bei
zeitkritischen Untersuchungen
Terminangaben erforderlich.
Aus Inhalt und/oder Form des
Auftrags muss hervorgehen, welcher
Mitarbeiter des Kunden zur Erteilung
des Auftrags oder nachfolgender
Anweisungen autorisiert ist.
Für Fehler, die auf unvollständige
oder falsche Informationen seitens
der Kunden zurückzuführen sind,
übernimmt ZGU keine Haftung.
3) Auf Anforderung oder falls der
Charakter des Auftrags dies
erfordert, sendet ZGU eine
schriftliche Auftragsbestätigung.
Termine können in diesem Rahmen
bestätigt werden, falls eine
vorherige Übereinkunft vorliegt.
4) ZGU hat die Berechtigung zur
Erteilung von Unteraufträgen, falls
dies aus technischen oder
personellen Gründen erforderlich
ist. Den Subunternehmen dürfen dabei
die zur Bearbeitung unbedingt
erforderlichen Informationen
übergeben werden.
5) Die Anlieferung von Proben
erfolgt auf Kosten und auf Risiko
des Kunden, der auch für eine
sachgerechte, sichere Verpackung
verantwortlich ist. Die
Dienstleistungen erfolgen in
Eigenregie von ZGU im Rahmen des
Auftrags.
6) Der Kunde hat exklusiv das Recht
auf Entgegennahme der
Dienstleistungsergebnisse. Jede
Herausgabe an Dritte bedarf seiner
ausdrücklichen Genehmigung. Mit
dieser Genehmigung entbindet der
Kunde ZGU gleichzeitig von allen
ggf. gesondert vereinbarten
Pflichten zur Geheimhaltung
gegenüber dem genehmigten Empfänger.
Das Ergebnis der Dienstleistung wird
in der Regel in Form eines
schriftlichen Prüfberichts (in
Papierform mit
Original-Unterschrift) übergeben.
Die Vorab-Übermittlung per E-Mail
oder Fax ist gestattet, wobei ZGU
keine Verpflichtung für die
Sicherheit der Übertragung
übernimmt.
7) Nach Abschluss der Dienstleistung
werden restliche Probematerialien
über einen angemessenen Zeitraum bei
ZGU aufbewahrt, üblicherweise 1
Jahr. Danach ist ZGU berechtigt,
diese Materialien ohne weitere
Genehmigung seitens des Kunden einer
sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Wird in diesem Zeitraum die Rückgabe
der Materialien an den Kunden
angefordert, trägt dieser die
Transportkosten.
8) ZGU haftet nicht für
Überschreitung vereinbarter Termine,
wenn die Ursache in Umständen
begründet ist, die ZGU nicht
beeinflussen kann, z.B. Versäumnisse
des Kunden, verzögerter
Probentransport usw.
9) Werden durch den Kunden selbst
Allgemeine Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen geltend gemacht,
werden diese nur wirksam, wenn eine
schriftliche Zustimmung seitens ZGU
(z.B Auftragsbestätigung) vorliegt.
10) Abbruch von Dienstleistungen:
Wird die vereinbarungsgemäße
Ausführung eines
Dienstleistungsauftrages durch
fehlende Mitwirkung des Kunden
behindert oder wird für diesen ein
Insolvenzantrag gestellt, ist ZGU
berechtigt, die weitere Bearbeitung
abzubrechen oder auszusetzen.
3. Mitwirkungspflichten der
Kunden
Die Kunden sind verantwortlich für:
1) Die rechtzeitige und vollständige
Bereitstellung aller für die
Bearbeitung von
Dienstleistungsaufträgen notwendigen
Informationen.
2) Bei Vor-Ort-Arbeiten für die
Zutrittsberechtigung der
ZGU-Mitarbeiter, für die notwendige
Unterstützung durch beigestelltes
Personal und für die
sicherheitstechnische Absicherung
aller Arbeiten.
3) Für die Unterrichtung über alle
bekannten oder abschätzbaren Risiken
und Gefahren, die von dem
Probenmaterial ausgehen können. Der
Kunde haftet für alle Schäden durch
gefährliches Material, auch
gegenüber Dritten, wenn nicht
rechtzeitig über die bestehende
Gefahr informiert wurde oder Schäden
durch ungeeignete Verpackung
auftreten.
4) Die Erfüllung aller
Verpflichtungen, die per Gesetz
gegenüber Dritten geregelt sind.
Insbesondere ist ausschließlich der
Kunde verantwortlich für die Wahrung
des geistigen Eigentums Dritter.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
1) Im allgemeinen Fall gelten die
Preise laut aktueller Preisliste,
die auf Anforderung übergeben werden
kann. Kosten für Verpackung und
Rücktransport von Proben oder
sonstigen Mustern werden gesondert
berechnet.
2) Bei unvorhergesehenen
Zusatzaufwendungen erfolgt vor
Fortsetzung der Arbeiten eine
Information durch ZGU an den Kunden,
der dadurch Gelegenheit erhält, über
die Fortsetzung der Arbeiten zu
entscheiden. ZGU ist berechtigt, für
die Vollendung des Auftrags
erforderlichen Mehraufwand in
Rechnung zu stellen.
3) Nach Abschluss der
Auftragsbearbeitung erhält der Kunde
eine Rechnung. Die Zahlungsfrist
beträgt 10 Kalendertage ab
Rechnungsdatum oder wird nach
gesonderter Vereinbarung auf der
Rechnung angegeben. Bei
Überschreitung werden die gesetzlich
vorgesehenen Verzugszinsen
berechnet.
Aufrechnung ist nur bei
rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
5. Haftungsbedingungen
1) Es obliegt eigenverantwortlich
dem Kunden, Schlüsse aus den mit dem
Prüfbericht übergebenen
Informationen zu ziehen und
Maßnahmen abzuleiten. Für ZGU
erwächst daraus keinerlei
Verantwortung, insbesondere, wenn
dem Prüfbericht unvollständige oder
fehlerhafte Informationen seitens
des Kunden zugrunde liegen.
2) ZGU haftet nicht für Schäden oder
Verluste beim Kunden, ausgenommen im
Fall vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verursachung durch die
Gesellschaft oder deren Mitarbeiter.
Die Haftung bezieht sich in diesem
Fall ausschließlich auf einen
abgrenzbaren Dienstleistungsauftrag,
in dessen Zusammenhang der Schaden
bzw. Verlust verursacht wurde. Die
Haftungssumme beträgt maximal das
Zehnfache der betreffenden
Auftragssumme, jedoch nicht mehr als
zehntausend Euro.
3) ZGU haftet nicht für indirekte
oder Folgeschäden, insbesondere
durch entgangenen Gewinn,
Geschäftsausfall, Verlust einer
Geschäftsgelegenheit, Minderung des
Firmenwertes oder Kosten im
Zusammenhang mit Forderungen aus der
Produkthaftung.
4) Es wird keinerlei Haftung für
verspätete, unvollständige oder
nicht erbrachte Dienstleistungen
übernommen, wenn die Ursache nicht
auf Handlungen von ZGU
zurückzuführen ist.
5) Die Frist für das Geltendmachen
von Schadensersatzforderungen
beträgt 30 Tage, beginnend mit dem
Zeitpunkt der Wahrnehmung der
Umstände, die den Schaden begründen.
Schadensersatzforderungen, die auf
Pflichtverletzung von ZGU
zurückgeführt werden, verjähren
grundsätzlich nach 12 Monaten,
gerechnet ab dem gesetzlich
festgelegten Beginn der Verjährung.
6. Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen, Urheberrecht
1) Die Erteilung von
Dienstleistungsaufträgen an ZGU,
bzw. im Gegenzug, die
Auftragsbestätigung durch ZGU
bedingen in allen Fällen die
beiderseitige Verpflichtung zur
vertraulichen Behandlung aller
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
die im Zusammenhang mit der
Auftragsbearbeitung jeweils der
Gegenseite zur Kenntnis gelangen.
2) ZGU beansprucht das Recht des
geistigen Eigentums an allen
Prüfmethoden, Messverfahren, Geräten
und Anordnungen, die bei ZGU selbst
entwickelt wurden. Eine Ausnahme
bilden die Fälle, in denen die
Entwicklung im Kundenauftrag
exklusiv erfolgte.
3) Für alle schriftlich oder in
digitalem Format ausgereichten
Prüfberichte oder sonstigen
Ergebnisse steht das Urheberrecht
ausschließlich ZGU zu. Dem Kunden
ist es nicht gestattet, Änderungen
an diesen Ergebnissen vorzunehmen,
insbesondere, wenn die Änderungen zu
einer anderen Interpretation der
Ergebnisse führen würden.
In Ausnahmefällen kann ZGU
Änderungen genehmigen. Die
grundsätzliche Aussage des
jeweiligen Prüfberichts darf dabei
nicht verändert werden.
7. Verschiedenes
1) Sofern sich eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als ganz oder
teilweise unwirksam oder nicht
durchführbar erweisen sollte(n),
wird die Wirksamkeit bzw.
Durchführbarkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt.
2) Während der Erbringung der
Dienstleistungen und für die darauf
folgende Zeit von einem Jahr ist es
dem Kunden nicht erlaubt, direkt
oder indirekt Mitarbeiter von ZGU
abzuwerben oder dies in irgendeiner
Weise zu versuchen.
3) Die Nutzung der Firma oder des
Logos von ZGU zu Werbezwecke
jedweder Art ist nur nach vorheriger
schriftlich erteilter Genehmigung
durch ZGU zulässig.
8. Gültiges Recht, Gerichtsstand
Eventuelle Streitigkeiten, die sich
im Rahmen von
Dienstleistungsaufträgen unter
Anwendung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ergeben,
unterliegen der Anwendung und
Auslegung des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Bestimmungen des
Internationalen Privatrechts.
Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist Arnstadt.
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